
Geldwäscheprävention
und -verdachtsmeldungen im Glücksspielbereich

Geldwäscheprävention
und -verdachtsmeldungen im Glücksspielbereich

Geldwäscheprävention
Auf dieser Seite klärt die GGL zum Thema Geldwäsche im Glücksspielbereich auf und informiert über Geldwäscheprävention und Verdachtsmeldungen, organisatorische und rechtliche Maßnahmen sowie Schwerpunkte in der Aufsichtspraxis der GGL.
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche bezeichnet Handlungen, bei denen die Herkunft von Vermögenswerten aus rechtswidrigen Straftaten verschleiert wird, indem sie in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) ist Geldwäsche strafbar. Täterinnen und Täter können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden; in besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre.
Darüber hinaus regelt das Geldwäschegesetz (GwG) die Pflichten von Banken, Finanzdienstleistern und anderen Verpflichteten. Diese müssen u. a. verdächtige Transaktionen melden, Kunden identifizieren und interne Präventionsmaßnahmen umsetzen, um Geldwäsche zu verhindern.
Geldwäscheprävention im Glücksspielmarkt
Die Glücksspielbranche birgt aufgrund der hohen Transaktionsbeträge, die beim terrestrischen Spiel oftmals auch in bar gezahlt werden, sowie der hohen Umlauf- und Transaktionsgeschwindigkeiten besondere Risiken für Geldwäsche. Neben den Risiken, die dem Spielbetrieb innewohnen, besteht im Bereich des Online-Spiels die besondere Risikosituation von Transaktionen im Internet - u. a. eine Vielzahl von Zahlungsarten sowie die Gefahr von technischen Manipulationen (z. B. Hacking), durch die Spielabläufe beeinflusst und technische Sicherungsmaßnahmen gezielt umgangen werden können.
Ziel der Geldwäscheprävention ist es, diese Risiken zu erkennen, zu verhindern und verdächtige Vorgänge zu untersuchen.
Welche Geldwäscherisiken bestehen im Glücksspielsektor?
- Glücksspiele können eine Möglichkeit sein, illegal erworbenes Geld schnell in scheinbar legale Einnahmen umzuwandeln.
- Insbesondere bei regelwidriger Verwendung von Zahlungsdiensten oder fehlerhafter Identifizierung von Spielenden kann die Herkunft verschleiert werden.
Was sind Beispiele für Geldwäsche beim Glücksspiel?
- Glücksspiele können eine Möglichkeit sein, illegal erworbenes Geld schnell in scheinbar legale Einnahmen umzuwandeln.
- Insbesondere bei regelwidriger Verwendung von Zahlungsdiensten oder fehlerhafter Identifizierung von Spielenden kann die Herkunft verschleiert werden.
Welche Rolle spielt illegales Glücksspiel im Zusammenhang mit Geldwäsche?
Illegales Glücksspiel stellt ein besonders hohes Risiko für Geldwäsche dar. Da diese Angebote außerhalb der staatlichen Kontrolle betrieben werden, fehlt eine verpflichtende Überwachung von Einzahlungen, Auszahlungsvorgängen und Identitätsprüfungen der Spielenden. Dadurch können kriminelle Organisationen illegale Gelder über Glücksspieltransaktionen einschleusen, ohne dass Auffälligkeiten frühzeitig erkannt werden.
Indem die GGL auch unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet bekämpft (hier finden Sie eine Übersicht der Instrumente der Bekämpfung von unerlaubtem Glücksspiel) und Verstöße konsequent verfolgt, leistet sie einen gewichtigen Beitrag, um Geldwäsche in Deutschland zu verhindern.
Welche organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen umfasst die Geldwäscheprävention?
Wer ist zu Geldwäscheprävention verpflichtet?
Verpflichtet zur Umsetzung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention sind alle Glücksspielanbieter, die nach § 2 Absatz 1 Nr. 15 GwG (Geldwäschegesetz) als Verpflichtete den geldwäscherechtlichen Vorgaben unterliegen. Dazu gehören insbesondere Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
Welche Maßnahmen gehören zu den wichtigsten Aufgaben in der Geldwäscheprävention?
Allgemein gehören zu den wichtigsten Aufgaben in der Geldwäscheprävention:
Nach § 5 GwG haben die Verpflichteten eine Risikoanalyse durchzuführen, in der Kundenrisiken, Produkt- und Dienstleistungsrisiken, Transaktionsrisiken sowie Länder- und geografische Risiken ermittelt und bewertet werden.
Während es im Risikomanagement darum geht, eventuelle Risiken zu identifizieren und zu bewerten, greifen die Sorgfaltspflichten in der Praxis und beantworten die Frage, was konkret im aktiven Geschäft umgesetzt werden muss. Die Sorgfaltspflichten sind in den §§ 10 – 17 des GwG geregelt. Zu den Kernpflichten gehören u. a. die Identifizierung von Kunden, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und möglicher politisch exponierter Personen (PeP), Finanztransaktionsuntersuchungen sowie eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen.
Die Rechtsgrundlage für die Meldepflichten ist § 43 GwG. Demnach müssen nach dem GwG Verpflichtete (hier insbesondere Anbieter von Online-Glücksspiel) bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, diesen Sachverhalt unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit – FIU) melden.
Eine elektronische Verdachtsmeldung kann nach Registrierung über das Meldeportal des FIU „ goAML Web“ abgegeben werden. Die Registrierung ist für die Glücksspielanbieter nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG verpflichtend. Weitere Informationen und Zugang finden Sie auf der Website: GoAML Home.
Bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder können Sie zusätzlich Verdachtsfälle in Zusammenhang mit Online-Glücksspiel melden (siehe untenstehende Hinweise zu Verdachtsmeldungen).
Was sind die Schwerpunkte der GGL in der Aufsichtspraxis?
Die GGL ist als zuständige deutschlandweite Glücksspielaufsicht wegen (unerlaubten) öffentlichen Glücksspiels, welches insbesondere im Internet in mehr als einem Land (Bundesland) angeboten wird. Dabei ist die GGL auch zuständige Erlaubnisbehörde unter anderem für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen und Sport- und Pferdewetten und jeweils zugleich zuständige Geldwäsche-Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG.
Konkrete Schwerpunkte liegen bei der GGL auf
- der Prüfung und Weiterentwicklung von Geldwäschepräventionskonzepten,
- der Überprüfung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben,
- der Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation von Geldwäschebeauftragten,
- der Auswertung der Jahresberichte der Geldwäschebeauftragten,
- der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Finanzinstituten und Verbänden und
- der Bearbeitung von Hinweisen, Verdachtsmeldungen und Beschwerden.
Neben der Aufsichtsfunktion der GGL im Bereich Geldwäscheprävention gehört zu den zentralen Aufgaben der GGL, den deutschen Online-Glücksspielmarkt zu regulieren, indem sie länderübergreifende Glücksspielangebote, insbesondere im Internet prüft und genehmigt und dafür sorgt, dass die erlaubten Glücksspielanbieter die Regeln zum Schutz und der Sicherheit der Spielenden vor Spielsucht und Manipulation einhalten. Zudem bekämpft sie illegale Glücksspielangebote und die Werbung dafür. Ausführliche Beschreibungen finden Sie auf der Startseite der GGL und in unserem ausführlichen FAQ-Bereich.
Ausblick: Das EU-Anti-Geldwäsche-Paket
Die EU hat grundlegende Änderungen der Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen, die auch Anbieter von Glücksspieldiensten betreffen. Diese Neuregelungen umfassen ein vierteiliges Gesetzespaket:
- AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620
- EU-AML-Verordnung (EU) 2024/1624
- 6. EU-AML-Richtlinie (EU) 2024/1640
- GTVO 2.0, Verordnung (EU) 2023/1113 über Geldtransfers und Kryptowerte
Die Vorgaben gelten ab dem 10.07.2027 bzw. sind die Vorgaben der Richtlinie bis dahin im nationalen Geldwäschegesetz (GwG) umzusetzen und werden die Aufsichtspraxis weiter prägen.
Geldwäsche Verdachtsmeldung
Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel und Sport- und Pferdewetten können direkt bei der GGL gemeldet werden.
53 Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (gegebenenfalls auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Für die Übermittlung entsprechender Hinweise stehen Ihnen bei der GGL die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Anstalt des öffentlichen Rechts
Referat 22 - Bereich Geldwäscheprävention
- streng vertraulich -
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Möchten Sie uns einen Hinweis auf Geldwäsche zukommen lassen bzw. einen Verdacht melden, sind als Voraussetzung zur Prüfung durch die GGL folgende Informationen erforderlich:
- Namen des Glücksspielanbieters und ggf. Spielform sowie
- eine ausführliche Beschreibung des genauen Sachverhalts.
- Optional senden Sie uns gern Screenshots oder anderweitige Dokument und Unterlagen mit, die als Informationen dienen und den Verdacht bekräftigen oder spezifizieren könnten.
Über Ablauf, Bearbeitungsdauer und Ergebnisse des Verdachtsfalls können keine Aussagen getroffen werden.
Persönliche Daten
Soweit Sie jedoch Angaben zu Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gemäß § 53 Absatz 3 machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist beziehungsweise die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 Abs. 1 GwG.
Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben, darf nach § 49 Absatz 4 beziehungsweise § 53 Absatz 5 Satz 1 GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Ist dies dennoch der Fall, so steht dieser Person nach § 53 Absatz 5a GwG ein Beschwerderecht zu. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem nutzen. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren bleibt der Rechtsweg unberührt.
Nach § 53 Absatz 6 GwG darf die Möglichkeit der Abgabe von Hinweisen auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße vertraglich nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für MitarbeiterInnen von Unternehmen oder Personen, die von einer Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 GwG oder einer ausgelagerten Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Suchen Sie weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention in Deutschland, erhalten Sie sie unter folgendem Link:
https://mwl.sachsen-anhalt.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsordnung/geldwaeschepraevention/
Bekanntmachungen
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Für Glücksspielanbieter und -vermittler
Im Downloadbereich für Anbieter sind aktuelle gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) zu finden.
