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Erlaubnis­fähiges
Glücks­spiel

GlüStV 2021

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Erlaubnis­fähiges
Glücks­spiel

Erlaubnisfähiges Glücksspiel

„Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten“ (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 –). „Auch Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten“ (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021). 

Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).

Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und ggf. weiterer bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen sind folgende Glücksspielarten (unabhängig von der konkreten Zuständigkeit der GGL) er­laub­nis­fähig:

  • Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden.
  • Terrestrisch ist zudem der Betrieb von Spielbanken, Sport- und Pferdewettvermittlungsstellen, Lotto-Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021, örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, Spiel­hallen sowie das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung erlaubnisfähig

Für die Erlaubniserteilung von erlaubnisfähigen Glücksspielangeboten im Internet ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben (z. Bsp. nicht für Online-Casinospiele gem. § 22c GlüStV 2021 sowie das staatliche Lotterieangebot) zuständig.

Als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde ist die GGL im Auftrag der Länder für die Erlaubniserteilung und Überwachung folgender Glücksspielarten zuständig:

    Downloadbereich/Formulare

    Hinweisportal

    Zur Meldung von

    • unerlaubtem Glücksspiel im Internet
    • Werbung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet
    • Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet
    • Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet
    • Verdacht der Geldwäsche
    benutzen Sie unser Kontaktformular.

    aktualisiert am 25.10.2024