Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach § 4d Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 GlüStV 2021 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die GGL ihn nach § 4d Absatz 4 Satz 1 GlüStV 2021 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Wird die Pflicht nicht oder nicht vollständig nach Ablauf der Frist erfüllt, kann die GGL unter anderem nach § 4d Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GlüStV 2021 eine öffentliche Abmahnung unter erneuter Fristsetzung vornehmen.
Die nachfolgende Übersicht dient der Veröffentlichung dieser Abmahnungen. Jeder Eintrag enthält den Namen des abgemahnten Erlaubnisinhabers, die verletzte Pflicht und die erneute Fristsetzung. Soweit ein Erlaubnisinhaber vor Ablauf der erneuten Frist der Pflicht nachkommt, wird dieser Umstand in der Eintragung ergänzt. Ein Eintrag einschließlich zusätzlicher Ergänzungen wird nach Ablauf der erneuten Frist entfernt.
Die GGL behält sich im Einzelfall weitere Maßnahmen nach § 4d Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften und gesetzlichen Regelungen des Staatsvertragesvor oder hat diese bereits ergriffen.