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Übersicht
erlaubte
Glücks­spiel­anbieter

Gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 veröffentlicht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Internet eine gemeinsame amtliche Liste (Whitelist), in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen.

Diese erlaubten Anbieter sind laut § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite aufzuführen, dass sie über die staatliche Erlaubnis verfügen. Sie müssen zudem Angaben dazu machen, welche Behörde diese Erlaubnis erteilt hat.

Die Whitelist führt auch Glücksspielangebote auf, die nicht unter der Aufsicht der GGL, sondern unter der Aufsicht anderer deutscher Glücksspielaufsichten stehen. Dazu gehören u. a. auch Lotterien des deutschen Lotto-Toto-Blocks oder Casinospiele in Spielbanken.  

Die Whitelist (Stand 20. Juni 2024) können Sie hier downloaden:

Die Whitelist wird anlass­bezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)

In der Whitelist nicht aufgeführt werden

  1. Spiel­hallen­betreiber und Auf­steller von Geld­spiel­geräten mit Gewinn­möglichkeit nach der Spiel­verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Annahme­stellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021,
  3. gewerbliche Spiel­vermittler, die nur in einem Land tätig sind, 
  4. örtliche Verkaufsstellen der Lotterie­ein­nehmer der Gemeinsamen Klassen­lotterie der Länder,
  5. Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18 GlüStV 2021,
  6. Betreiber von örtlichen Wett­vermittlungs­stellen,
  7. Totalisatoren und Buch­macher im Sinne des Renn­wett- und Lotterie­gesetzes.

 

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Übersicht der erlaubten Glücksspielanbieter

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Amtliche

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Gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 veröffentlicht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Internet eine gemeinsame amtliche Liste (Whitelist), in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen.

Diese erlaubten Anbieter sind laut § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite aufzuführen, dass sie über die staatliche Erlaubnis verfügen. Sie müssen zudem Angaben dazu machen, welche Behörde diese Erlaubnis erteilt hat.

Die Whitelist führt auch Glücksspielangebote auf, die nicht unter der Aufsicht der GGL, sondern unter der Aufsicht anderer deutscher Glücksspielaufsichten stehen. Dazu gehören u. a. auch Lotterien des deutschen Lotto-Toto-Blocks oder Casinospiele in Spielbanken.  

Die Whitelist (Stand 25. Juli 2024) können Sie hier downloaden:

Die Whitelist wird anlass­bezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)

In der Whitelist nicht aufgeführt werden

  • Spiel­hallen­betreiber und Auf­steller von Geld­spiel­geräten mit Gewinn­möglichkeit nach der Spiel­verordnung in der jeweils geltenden Fassung,

  • die Annahme­stellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021,

  • gewerbliche Spiel­vermittler, die nur in einem Land tätig sind, 

  • örtliche Verkaufsstellen der Lotterie­ein­nehmer der Gemeinsamen Klassen­lotterie der Länder,

  • Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18 GlüStV 2021,

  • Betreiber von örtlichen Wett­vermittlungs­stellen,

  • Totalisatoren und Buch­macher im Sinne des Renn­wett- und Lotterie­gesetzes.

 

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Verstoß melden

Verstoß melden / Beschwerden

Verstoß melden / Beschwerden

Hinweisgebersystem

Verstoß melden

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Einen Verstoß melden

Hinweisportal

Sie haben einen Verstoß beobachtet oder erfahren und möchten uns dazu Hinweise geben? Zu diesem Zweck bietet Ihnen die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ein sogenanntes Hinweisportal.

Hier können Sie uns Hinweise zu folgenden Inhalten geben:

  • unerlaubtes Glücksspiel im Internet
  • Werbung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet
  • Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet
  • Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet
  • Verdacht der Geldwäsche

In diesem geschützten Bereich können Sie Ihre Beobachtungen völlig anonym melden und in professionelle Hände geben. Somit können Sie sicher sein, dass Ihr Hinweis die richtigen AnsprechpartnerInnen erreicht und mit ebenso großer Sorgfalt wie Sensibilität behandelt wird.

Bitte beachten Sie: Wir bearbeiten keine Beschwerden, die Transaktionen mit Ihrem Glücksspielanbieter betreffen.

Wichtiger Hinweis zur Anonymisierung

Links aus dem Internet verweisen immer auf die Quelle, also die Stelle, an der der Link platziert wurde. Möchten Sie unser Hinweisportal ohne verweisenden Link benutzen, kopieren Sie diese Adresse in das Adressfenster Ihres Browsers:

https://www.bkms-system.com/ggl

Zum Hinweisportal


* Um unerlaubtes Glücksspiel handelt es sich, wenn Anbieter für ihr innerhalb Deutschlands angebotenes Glücksspiel keine Lizenz der zuständigen deutschen Erlaubnisbehörde besitzen. Eine Übersicht, der in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter sowie der erlaubten Domains finden Sie in der sogenannten Whitelist.


Hinweisportal

Zur Meldung von

  • unerlaubtem Glücksspiel im Internet
  • Werbung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet
  • Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet
  • Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet
  • Verdacht der Geldwäsche
benutzen Sie unser anonymes Hinweisportal.

Verstoẞ melden

Zur anonymen Anzeige der Manipulation von sportlichen Wettbewerben und Sportwettbetrug nutzen Sie bitte folgenden Link: 
www.meldestelle-sportmanipulation.de

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Informationen für SpielerInnen

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Informationen
für Spielende - FAQs

Informationen für SpielerInnen

Informationen
für SpielerInnen

FAQ

Auf dieser Seite sind alle allgemeinen Fragen, die häufig bei Spielenden und Spielinteressierten aufkommen, zu finden. Zu spezifischen Themengebieten wie beispielsweise dem Länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystem LUGAS und den konkreten Spielerschutzmaßnahmen sind außerdem ausführliche Antworten als PDF-Download hinterlegt

Allgemeine FAQ

Wie können VerbraucherInnen legale von illegalen Glücksspielangeboten im Internet unterscheiden?

Antwort

Online-Glücksspielanbieter mit einer staatlichen Erlaubnis aus Deutschland sind auf der amtlichen Whitelist aufgeführt. Gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 wird diese Whitelist seit 1.1.2023 durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht und aktualisiert.

Die Whitelist führt auch Glücksspielangebote auf, die nicht unter der Aufsicht der GGL, sondern unter der Aufsicht anderer deutscher Glücksspielaufsichten stehen. Dazu gehören u. a. auch Lotterien des deutschen Lotto-Toto-Blocks oder Casinospiele in Spielbanken.

Alle Glücksspielangebote im Internet, die nicht auf der Whitelist stehen, sind illegal. VerbraucherInnen müssen sich daher durch einen Blick auf die amtliche Whitelist informieren, ob der betreffende Glücksspielanbieter über eine staatliche Erlaubnis verfügt.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, außer dem Blick auf die amtliche Whitelist, um zu erkennen, ob ein Online-Glücksspielanbieter legal ist?

Antwort

Die Homepage des Glückspielanbieters bietet häufig eine Antwort: Alle Anbieter mit legalen Glücksspielangeboten im Internet sind dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Webseite aufzuführen, dass sie über die staatliche Erlaubnis der GGL verfügen.

Damit VerbraucherInnen legale Glücksspielangebote im Internet noch einfacher erkennen können, stellt die GGL den von der Behörde erlaubten und beaufsichtigten Anbietern ergänzend für die Erlaubnisinformation in Schriftform das „GGL Prüf- und Erlaubnissiegel“ zur Verfügung:

Logo Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder staatlich erlaubt und beaufsichtigt

Der sicherste Weg bleibt jedoch der Blick in die amtliche Whitelist.

Wo erfahren VerbraucherInnen, ob ein Glücksspielanbieter bereits einen Erlaubnisantrag für sein Glücksspielangebot gestellt hat?

Antwort

Auch wenn ein Glücksspielanbieter bereits einen Erlaubnisantrag gestellt hat, bleibt sein Angebot solange illegal, bis der Erlaubnisantrag geprüft und genehmigt ist und der Anbieter in die Whitelist aufgenommen wurde.

Aus Datenschutzgründen dürfen die zuständigen Behörden keine Angaben dazu machen, ob ein Anbieter einen Erlaubnisantrag gestellt hat. 

VerbraucherInnen können jedoch direkt beim Glücksspielanbieter nachfragen.

Welche Konsequenzen kann das Spielen von illegalen Glücksspielangeboten im Internet nach sich ziehen?

Antwort

Das Spielen von Glücksspielangeboten im Internet, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, ist illegal. Wer vorsätzlich an diesen Glücksspielen teilnimmt, macht sich strafbar. Deshalb ist es wichtig, sich über die legalen Angebote zu informieren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ermittelt illegale Glücksspielangebote und teilt ihre Erkenntnisse den zuständigen Staatsanwaltschaften und Finanzaufsichtsbehörden mit. Diese nehmen dann eigene Ermittlungen auf. In diesem Rahmen ist nicht auszuschließen, dass auch einzelne SpielerInnen in den Fokus geraten.

Illegales Glücksspiel ist nicht nur strafbar, es birgt auch ein erhebliches Risiko für Spielmanipulation und die Entwicklung von Glücksspielsucht.

Im Gegensatz zu illegalen Angeboten können sich Spielende bei erlaubten Glücksspielanbietern darauf verlassen, dass die strengen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 an den Jugend- und Spielerschutz eingehalten und ab 1.1.2023 durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder beaufsichtigt werden. Die GGL kontrolliert zum Beispiel die Einhaltung der sogenannten Sozialkonzepte, welche durch die erlaubten Glücksspielanbieter standardisiert umgesetzt werden müssen und dem Spielerschutz dienen, zum Beispiel durch Früherkennung und Frühintervention.

Wo finde ich Hilfe, wenn ich selbst spielsüchtig bin oder weiß / die Vermutung habe, dass Angehörige eine Spielsucht entwickelt haben? 

Antwort

Wenn jemand in Ihrem Umfeld oder Sie selbst mit glücksspielsuchtbezogenen Problemen zu tun haben, finden Sie ein umfangreiches Beratungs-und Hilfsangebot auf www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de

Auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Menschen mit Glücksspielproblemen Hilfsangebote. Die Seite www.check-dein-spiel.de der BZgA bietet Betroffenen, Angehörigen und Interessierten Informationen rund um das Themenfeld Glücksspiel und Glücksspielsucht.

Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1 37 27 00 bietet die BZgA eine Telefonberatung zur Glücksspielsucht an. (Mit Unterstützung des DLTB)

Montag bis Donnerstag von 10 bis 22 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10 bis 18 Uhr erhalten Sie

  • gezielte Auskunft und Aufklärung über Glücksspielsucht,
  • Informationen und Beratung zu bestehenden Hilfsangeboten vor Ort,
  • konkrete Beratung bei persönlichen Problemen und schwierigen Lebenssituationen, die durch Glücksspielsucht oder problematisches Glücksspielverhalten entstanden sind.

Weitere Anlaufstellen in Ihrer Region finden Sie zudem beim Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Suchthilfeverzeichnis - DHS.

Downloadbereich / Formulare

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Öffentliche Abmahnungen

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Öffentliche Abmahnungen

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Informationen zu

abgemahnten

Erlaubnisinhabern

Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach § 4d Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 GlüStV 2021 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die GGL ihn nach § 4d Absatz 4 Satz 1 GlüStV 2021 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Wird die Pflicht nicht oder nicht vollständig nach Ablauf der Frist erfüllt, kann die GGL unter anderem nach § 4d Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GlüStV 2021 eine öffentliche Abmahnung unter erneuter Fristsetzung vornehmen.

Die nachfolgende Übersicht dient der Veröffentlichung dieser Abmahnungen. Jeder Eintrag enthält den Namen des abgemahnten Erlaubnisinhabers, die verletzte Pflicht und die erneute Fristsetzung. Soweit ein Erlaubnisinhaber vor Ablauf der erneuten Frist der Pflicht nachkommt, wird dieser Umstand in der Eintragung ergänzt. Ein Eintrag einschließlich zusätzlicher Ergänzungen wird nach Ablauf der erneuten Frist entfernt.

Die GGL behält sich im Einzelfall weitere Maßnahmen nach § 4d Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften und gesetzlichen Regelungen des Staatsvertrages vor oder hat diese bereits ergriffen.

Erlaubnisinhaber Verletzte Pflicht Erneute
Fristsetzung
Pflicht erfüllt

Aktuell keine Eintragungen

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XYZ Ltd. Inhalts- und Nebenbestimmung der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten zur Bereitstellung eines Safe-Servers nach § 6i Absatz 2 GlüStV 2021 01.02.2024

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