Skip to main content

Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV21 im Überblick

Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV21 im Überblick

Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021

Spielerschutz-

maßnahmen im

Überblick

Um die Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages übersichtlich und nutzungsfreundlich darzustellen, veröffentlichte die GGL eine Informationsbroschüre, die sich vornehmlich an VerbraucherInnen sowie an MitarbeiterInnen von Präventionseinrichtungen richtet.

Auf dieser Seite steht die vollständige Broschüre im Bereich Downloadbereich / Formulare kostenlos zur Verfügung.

In dieser Publikation sind wesentliche Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die von der GGL zu beaufsichtigenden Online-Glücksspiele übersichtlich aufbereitet. VerbraucherInnen soll damit erleichtert werden, legale von illegalen Glücksspielangeboten im Internet zu unterscheiden. Zudem soll transparent gemacht werden, welche konkreten Voraussetzungen Glücksspielanbieter erfüllen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten und wie die GGL die Einhaltung dieser Regeln und Anforderungen beaufsichtigt. 

Downloadbereich / Formulare

Glücksspielregulierung in Deutschland für Glücksspiele im Internet (gluecksspiel-behoerde.de)

PDF | 2,5 MB

Weiterlesen

Beratungs- und Hilfsangebote

Beratungs- und Hilfsangebote

Beratungs- und Hilfsangebote

regional, bundesweit und online

Beratungs- und Hilfsangebote

Was ist Glücksspielsucht?

Glücksspielsucht bzw. Pathologisches Spielen oder Zwanghaftes Spielen ist als Abhängigkeitskrankheit - Gambling Disorder - offiziell anerkannt. Im ICD-10* ist pathologisches Spielen als abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle klassifiziert (F63) und wie folgt definiert:

„Die Störung besteht in häufigem und wiederholtem episodenhaftem Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt“.

Bei zwanghaftem Spielen wird die betroffene Person von dem Verlangen nach Spielen beherrscht, ohne den Impuls zum Spiel widerstehen zu können. Die Krankheit entwickelt sich meist schleichend, sodass es oftmals schwierig ist, eine klare Grenze zwischen Genuss und Sucht zu ziehen.

*Die ICD-10 ist die 10. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, einer medizinischen Klassifikationsliste der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Diagnosekriterien für pathologisches Glücksspielen nach DSM-V

Im DSM-V** wurde pathologisches Spielen in die Gruppe der Abhängigkeitserkrankungen aufgenommen und mit folgenden Merkmalen definiert:1

  1. Notwendigkeit des Glücksspielens mit immer höheren Einsätzen, um eine gewünschte Erregung zu erreichen.
  2. Unruhe und Reizbarkeit bei dem Versuch, das Glücksspielen einzuschränken
    oder aufzugeben.
  3. Wiederholte erfolglose Versuche, das Glücksspielen zu kontrollieren, einzuschränken oder aufzugeben.
  4. Starke gedankliche Eingenommenheit durch Glücksspielen (z. B. starke Beschäftigung mit gedanklichem Nacherleben vergangener Spielerfahrungen, mit Verhindern oder Planen der nächsten Spielunternehmung, Nachdenken über Wege, Geld für das Glücksspiel zu beschaffen).
  5. Häufiges Glücksspiel in belastenden Gefühlszuständen (z. B. bei Hilflosigkeit, Schuldgefühlen, Angst, depressiver Stimmung).
  6. Rückkehr zum Glücksspiel am nächsten Tag, um Verluste auszugleichen (dem Verlust „hinterherjagen“ [„Chasing“]).
  7. Belügen anderer, um das Ausmaß der Verstrickung in das Glücksspielen zu vertuschen.
  8. Gefährdung oder Verlust einer wichtigen Beziehung, eines Arbeitsplatzes, von Ausbildungs- oder Aufstiegschancen aufgrund des Glücksspielens.
  9. Verlassen auf finanzielle Unterstützung durch andere, um die durch das Glücksspiel verursachte finanzielle Notlage zu überwinden.

Als eine schwächere Ausprägung gilt das problematische Spielen. Für diese Form des Glücksspielens liegt keine einheitliche Definition vor.

1 vgl. Fachinformationen - IFT

Wer ist betroffen?

Laut des Glücksspiel-Surveys 2021 haben im Jahr 2021 29,7 % der Bevölkerung in Deutschland an mindestens einem Glücksspiel um Geld teilgenommen. Der Anteil der Männer lag dabei mit 34,7 % höher als der der Frauen (24,5 %).

Die Studie kommt zum Ergebnis, dass bei insgesamt 2,3 % der deutschen Bevölkerung im Alter von 18-70 Jahren eine Glücksspielstörung anhand der erfüllten Kriterien des DSM-5 erkennbar sei. Das sind hochgerechnet ca. 1,3 Millionen Personen[1]. Weitere 5,7 % (hochgerechnet ca. 3,2 Millionen Personen) zeigen laut Studie ein riskantes Spielverhalten auf.

Die letzte Studie der BZgA von 2019 (Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2019) ging hochgerechnet von ca. 229.000 problematisch und ca. 200.000 pathologisch Glücksspielenden aus.

Aufgrund der starken Veränderung der Erhebungsmethodik sind die Ergebnisse der aktuellen Studie mit denen der Vorgängerstudien nur sehr eingeschränkt vergleichbar.  

Vergleichbar sind jedoch die Ergebnisse bezüglich des Anteils der Spielteilnahme an einzelnen Glücksspielformen. Diese sind großteils stabil gegenüber den letzten Erhebungen geblieben.

An den riskanten Glücksspielformen Automatenspiele, Casinospiele und Sportwetten haben laut Survey 2021 insgesamt 6,8 % der Bevölkerung teilgenommen. Dabei liegt der Anteil derjenigen, die am Online-Glücksspiel teilnehmen, bei 4,6 %.

Diese Spielformen werden im Glücksspiel-Survey 2021 als riskant eingestuft, da sie geprägt sind von rascher Spielabfolge und kurzer Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis, wodurch sich das Gefährdungs- und Suchtpotenzial signifikant erhöht.

Suchtberatungsstellen

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) keine eigenen Beratungs- und Hilfsangebote anbietet. Im Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind zur Schaffung eines sicheren Glücksspielumfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden verschiedene Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes verankert. Die Aufgabe der GGL ist es, die Einhaltung dieser Maßnahmen sicherzustellen und das Glücksspielbedürfnis der VerbraucherInnen in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken. Die Maßnahmen zielen unter anderem darauf ab, die Suchtgefahr einzudämmen.

Im Zusammenhang mit unserer Aufgabenwahrnehmung haben wir Ihnen aber nachfolgend eine Auswahl an Beratungs- und Hilfsangeboten für glücksspielsuchtbezogene Probleme zusammengestellt.

Bei den Beratungsstellen erhalten Sie:

  • gezielte Informationen über Glücksspielsucht,
  • Auskunft und Beratung zu bestehenden Hilfsangeboten vor Ort,
  • konkrete Beratung bei persönlichen Problemen und schwierigen Lebenssituationen, die durch Glücksspielsucht oder problematisches Glücksspielverhalten entstanden sind.

Suchtberatungsstellen helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Therapieangebot und unterstützen bei der Antragstellung. Bei Bedarf vermitteln sie auch in ergänzende Angebote, zum Beispiel in eine Schuldnerberatungsstelle. Alle BeraterInnen unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht. 

Hilfe für Betroffene

Wenn jemand in Ihrem Umfeld oder Sie selbst mit glücksspielsuchtbezogenen Problemen zu tun haben, finden Sie ein umfangreiches Beratungs-und Hilfsangebot auf www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de

Auch bei der Bundeszzentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Menschen mit Glücksspielproblemen Hilfsangebote. Unter der kostenfreien Servicenummer 08001372700 
bietet die BZgA eine Telefonberatung zur Glücksspielsucht in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 10 bis 22 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10 bis 18 Uhr an.

Die Seite www.check-dein-spiel.de der BZgA bietet Betroffenen, Angehörigen und Interessierten Informationen rund um das Themenfeld Glücksspiel und Glücksspielsucht. Hier können Sie auch Ihr persönliches Suchtrisiko ermitteln.

Eine digitale Beratung – kostenfrei und anonym erhalten Sie unter DigiSucht - suchtberatung.digital.

Anlaufstellen in Ihrer Region finden Sie zudem beim Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen - Suchthilfeverzeichnis - DHS und bei den Landeskoordinierungsstellen - Die Landeskoordinierungsstellen Glücksspielsucht.

Ebenfalls finden sie auf der Seite des Fachverbandes für Glücksspielsucht e. V. FAGS Aufklärung, Fachberatung und Hilfe, untere anderem ein Forum und Online-Selbsthilfegruppen.

Hilfe für Angehörige

Gezielte Informationen für Angehörige finden Sie u. a. unter:

Kinder und Jugendliche erhalten Unterstützung unter:

  • Eine Telefonseelsorge steht 24 Stunden am Tag und kostenlos unter der Telefonnummer 08001110111 zur Verfügung.

Selbst- und Fremdsperre

Betroffene und Angehörige können mit der Maßnahme der Spielersperre aus dem GlüStV 2021 aktiv werden. SpielerInnen und Angehörige können eine bundesweite und spielformübergreifende Selbst- bzw. Fremdsperre einrichten. Die Sperre gilt grundsätzlich für ein Jahr. Die Selbstsperre kann auf mind. 3 Monate befristet werden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist mit der Administration der bundesweiten Sperrdatei betraut.

Um sich vom Glücksspiel auszuschließen, können Sie bei dem Regierungspräsidium Darmstadt einen Sperrantrag stellen. Die notwendigen Formulare finden Sie unter Spieler (FAQs) | rp-darmstadt. hessen.de. Sie können eine Sperreintragung auch bei den Veranstaltern und Vermittlern beantragen.

Zudem gibt es bei Online-Casinospielen, beim Online-Poker und bei Sportwetten die Möglichkeit, eine Kurzzeitsperre einzutragen. Diese Sperre gilt für 24 Stunden. 

Mehr Informationen zu den sucht- und spielerschutzrelevanten Maßnahmen des GlüStV 2021 finden Sie hier.

Weiterlesen

Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen

Glücksspielsucht

Glücksspielsucht

Glücksspielsucht

Was ist Glücksspielsucht?

Glücksspielsucht bzw. pathologisches oder zwanghaftes Spielen ist als Abhängigkeitskrankheit - Gambling Disorder - offiziell anerkannt. IM ICD-11* ist

Glücksspielsucht als Störung aufgrund von Suchtverhalten klassifiziert und wird wie folgt beschrieben:

Glücksspielsucht lässt sich als kontinuierliches oder episodisch wiederkehrendes Spielverhalten, online oder offline, beschreiben. Es manifestiert sich in

  1. Kontrollverlust über das Glücksspiel (z. B. über die Häufigkeit und Intensität)
  2. Priorisierung des Glücksspiels, wodurch andere Interessen und tägliche Aktivitäten in den Hintergrund rücken
  3. Fortsetzung oder Eskalation des Glücksspiels trotz Eintritt negativer Folgen

Das Spielverhalten führt zu starken Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Bereichen. Die Betroffenen werden von dem Verlangen nach Spielen beherrscht, ohne den Impuls zum Spiel widerstehen zu können. Die Krankheit entwickelt sich meist schleichend, sodass es oftmals schwierig ist, eine klare Grenze zwischen Genuss und Sucht zu ziehen.

* ICD-11 ist die 11. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, einer medizinischen Klassifikationsliste der Weltgesundheitsorganisation (http://id.who.int/icd/entity/1041487064">ICD-11 for Mortality and Morbidity Statistics (who.int)) 

Wie erkenne ich Glücksspielsucht?

Das Spielverhalten und andere Merkmale sind normalerweise über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erkennbar, um eine Diagnose zu stellen. Die erforderliche Dauer kann verkürzt werden, wenn alle diagnostischen Anforderungen erfüllt und die Symptome schwerwiegend sind.

Diagnosekriterien nach DSM-5**:
(** DSM-5 ist die 5. Version der „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ der American Psychiatric Association 
   (Psychiatry.org - What is Gambling Disorder?)

  1. Benötigen Sie immer höhere Einsätze bei den Glücksspielen, um eine gewünschte Erregung zu erreichen?
  2. Verspüren Sie Unruhe und Reizbarkeit bei dem Versuch das Glücksspielen einzuschränken oder aufzugeben?
  3. Haben Sie bereits mehrfach versucht das Glücksspielen zu kontrollieren, einzuschränken oder aufzugeben, aber dabei keinen Erfolg gehabt?
  4. Kreisen Ihre Gedanken ständig um das Spiel? (z.B. das Wiedererleben vergangener Glücksspiele; der Planung der nächsten Spielunternehmung oder dem Nachdenken über Wege, Geld zum Glücksspielen zu beschaffen).        
  5. Spielen Sie häufig, wenn Ihre Gefühle Sie belasten? (z.B. wenn Sie sich hilflos oder verzweifelt fühlen; wenn Sie Schuldgefühle, Angst oder eine depressive Stimmung haben).
  6. Kehren Sie zum Glücksspielen zurück, um Geldverluste auszugleichen?
  7. Haben Sie bereits andere belogen, um das Ausmaß Ihres Glücksspielverhaltens zu verbergen?
  8. Ist eine wichtige Beziehung, Ihr Arbeitsplatz oder sind Ihre Ausbildungs- oder Aufstiegschancen aufgrund des Glücksspielens gefährdet?
  9. Verlassen Sie sich auf finanzielle Unterstützung durch andere, um die durch das Glücksspielen verursachte finanzielle Notlage zu überwinden?

Wenn innerhalb von 12 Monaten mindestens vier Diagnosekriterien auf Sie zutreffen, kann es sich um eine Glücksspielsucht handeln. Haben Sie bei ehrlicher Selbstbefragung bereits eine Frage bejaht, kann bereits ein problematisches Spielverhalten vorliegen. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen bestehende Beratungs- und Hilfsangebote ganz unverbindlich in Anspruch zu nehmen. Denn eine offizielle Diagnose kann nur von einer Fachperson nach einem intensiven persönlichen Gespräch gestellt werden.

Hier gelangen Sie zu den Beratungs- und Hilfsangeboten.

Eine weitere Einschätzung zu Ihrem Spielverhalten kann Ihnen der Selbsttest Glücksspielsucht - CHECK DEIN SPIEL geben. Der Selbsttest ersetzt ebenfalls nicht das persönliche Gespräch bei einer fachlich ausgebildeten Person.


Betroffene von Glücksspielsucht sind nicht allein – ein Überblick:

Laut des Glücksspiel-Surveys 2021 haben im Jahr 2021 29,7 Prozent der Bevölkerung in Deutschland an mindestens einem Glücksspiel um Geld teilgenommen. Der Anteil der Männer lag dabei mit 34,7 % höher als der der Frauen (24,5 %). Die Studie kommt zum Ergebnis, dass bei insgesamt 2,3 Prozent der deutschen Bevölkerung im Alter von 18-70 Jahren eine Glücksspielstörung anhand der erfüllten Kriterien des DSM-5 erkennbar sei. Das sind hochgerechnet ca. 1,3 Millionen Personen. Weitere 5,7 Prozent (hochgerechnet ca. 3,2 Millionen Personen) zeigen laut Studie ein riskantes Spielverhalten auf.

Die letzte Studie der BZgA von 2019 (Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2019 [PDF]) ging hochgerechnet von ca. 229.000 problematisch und ca. 200.000 pathologisch Glücksspielenden aus.

Aufgrund der starken Veränderung der Erhebungsmethodik (Siehe „Über den Glücksspiel-Survey [PDF]) sind die Ergebnisse der aktuellen Studie mit denen der Vorgängerstudien nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Vergleichbar sind jedoch die Ergebnisse bezüglich des Anteils der Spielteilnahme an einzelnen Glücksspielformen. Diese sind Großteils stabil gegenüber den letzten Erhebungen geblieben.

An den riskanten Glücksspielformen Automatenspiele, Casinospiele und Sportwetten haben laut Survey 2021 insgesamt 6,8 % der Bevölkerung teilgenommen. Dabei liegt der Anteil derjenigen, die am Online-Glücksspiel teilnehmen, bei 4,6 %.

Diese Spielformen werden im Glücksspiel-Survey 2021 als riskant eingestuft, da sie geprägt sind von rascher Spielabfolge und kurzer Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis, wodurch sich das Gefährdungs- und Suchtpotenzial signifikant erhöht.

Weitere Studien sowie Informationen zur Glücksspielforschung finden Sie hier.




Hilfe für Betroffene

Wenn jemand in Ihrem Umfeld oder Sie selbst mit glücksspielsuchtbezogenen Problemen zu tun haben, finden Sie ein umfangreiches Beratungs-und Hilfsangebot auf www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de

Auch bei der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) finden Menschen mit Glücksspielproblemen Hilfsangebote. Die Seite www.check-dein-spiel.de der BZgA bietet Betroffenen, Angehörigen und Interessierten Informationen rund um das Themenfeld Glücksspiel und Glücksspielsucht.

Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1 37 27 00 bietet die BZgA eine Telefonberatung zur Glücksspielsucht an. (Mit Unterstützung des DLTB)

Montag bis Donnerstag von 10 bis 22 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10 bis 18 Uhr erhalten Sie

  • gezielte Auskunft und Aufklärung über Glücksspielsucht
  • Informationen und Beratung zu bestehenden Hilfsangeboten vor Ort,
  • konkrete Beratung bei persönlichen Problemen und schwierigen Lebenssituationen, die durch Glücksspielsucht oder problematisches Glücksspielverhalten entstanden sind.

Weitere Anlaufstellen in Ihrer Region finden Sie zudem beim Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Suchthilfeverzeichnis - DHS.

Weiterlesen

Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Auslegungs- und Anwendungshinweise

zum Geldwäschegesetz

Geldwäsche­prävention

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Auslegungs- und Anwendungs­hinweise zum Geld­wäsche­gesetz (GwG)

Gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verplflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG; mit Stand vom November 2020) sind im unten im Downloadbereich/Formulare zu finden.

Zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz

in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet, Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel sowie Sport- und Pferdewetten.

Die GGL ist als zuständige Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, sowie als zuständige Erlaubnisbehörde für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen und Sport- und Pferdewetten jeweils zugleich zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG tätig.

Geldwäscheprävention 2023

Für den Bereich Geldwäscheprävention, welche der glücksspielrechtlichen Aufsichtsfunktion der GGL folgt, war es das erste Jahr in der Zuständigkeit der GGL. Anknüpfend an die bisherige Arbeit sind weiterhin auf der Ebene der Erlaubnisverfahren Geldwäschepräventionskonzepte geprüft worden. Darüber hinaus hat sich der Schwerpunkt im Jahresverlauf in Richtung Aufsicht verschoben. Ein Schwerpunkt waren hierbei aufsichtsrechtliche Gespräche mit Geldwäschebeauftragten von Erlaubnisinhabern. Weiterhin sind u. a. Anträge auf neue Zahlungsdienste/Zahlungsmethoden auf Konformität mit dem Geldwäschegesetz geprüft worden. Darüber hinaus wurde der Kontakt mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) ausgebaut. Die GGL ist 2023 als Mitglied der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) beigetreten.

Hinweisgebersystem

nach § 53 GwG für Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel und Sport- und Pferdewetten.

§ 53 Absatz 1 GwG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (gegebenenfalls auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Für die Abgabe entsprechender Hinweise stehen Ihnen die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Anstalt des öffentlichen Rechts
Referat 31 - Bereich Geldwäsche
- streng vertraulich -
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

oder

nutzen Sie unser Hinweisportal:

Zum Hinweisportal

Persönliche Daten

Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können anonym erfolgen.

Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gemäß § 53 Absatz 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist beziehungsweise die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG.

Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben, darf nach § 49 Absatz 4 beziehungsweise § 53 Absatz 5 Satz 1 GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Ist dies dennoch der Fall, so steht dieser Person nach § 53 Absatz 5a GwG ein Beschwerderecht zu. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem nutzen. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren bleibt der Rechtsweg unberührt.

Nach § 53 Absatz 6 GwG darf die Möglichkeit der Abgabe von Hinweisen auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße vertraglich nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für MitarbeiterInnen von Unternehmen oder Personen, die von einer Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 GwG oder einer ausgelagerten Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention erhalten Sie unter folgendem Link:

https://mwl.sachsen-anhalt.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsordnung/geldwaeschepraevention/

Bekanntmachungen

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Downloadbereich/Formulare

Gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)

PDF | 393 KB




Weiterlesen

Prävention / Spielerschutz Überblick

Hände umfassen Holz Männlein

Suchtprävention

Überblick

Prävention und Spielerschutz

Das Ziel von Suchtprävention ist es, eine Suchterkrankung zu verhindern und soziale, gesundheitliche und finanzielle Schäden, die durch Glücksspielsucht entstehen können, im Voraus zu unterbinden. 

Im Glücksspielstaatsvertrag sind gesetzliche Regelungen zu Präventions- und Spielerschutzmaßnahmen gegeben. 

Eine Übersicht von Präventionsverbänden ist hier zu finden. Diese Anlaufstellen unterstützen individuell bei der Früherkennung riskanten Spielverhaltens, stellen Informationsmaterialien zur Verfügung und betreiben gesundheitliche Aufklärung.  

Ein sicheres Glücksspiel-Umfeld 

Die Aufgabe der GGL ist es, das Glücksspielbedürfnis der Verbrauchenden in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken und die bestehende Suchtgefahr insbesondere durch Präventionsmaßnahmen einzudämmen. Diesem Ziel ist eine besondere Bedeutung zuzumessen. Dazu sind im GlüStV 2021 zur Schaffung eines sicheren Glücksspiel-Umfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden u. a. folgende Maßnahmen verankert:

  • anbieterbezogenes Spielerkonto
  • Möglichkeit der Selbstlimitierung
  • Vorgabe eines grundsätzlichen Einzahlungslimits von maximal 1.000 EUR
  • System zur Früherkennung von Spielsucht
  • besondere Vorgaben und Kontrolle von Werbung
  • Schaffung von Transparenz über lizensierte Anbieter

Weitere Spielerschutzmaßnahmen sind in unserer Broschüre "Glücksspielregulierung in Deutschland - für Glücksspiele im Internet" zu finden.

Präventionsmaßnahmenkatalog 

Ein wesentliches Ziel ist es, das Glücksspielbedürfnis der VerbraucherInnen in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken und die bestehende Suchtgefahr insbesondere durch Präventionsmaßnahmen einzudämmen. Diesem Ziel ist eine besondere Bedeutung zuzumessen. Dazu sind im GlüStV 2021 zur Schaffung eines sicheren Glücksspiel-Umfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden in Abhängigkeit von den Gefahren des jeweiligen Glücksspiels jeweils differenzierte (anbieterbezogene, spielerbezogene und spielbezogene) Maßnahmen vorgesehen.

Der GlüStV 2021 sieht dabei u. a. folgende Maßnahmen vor (Kurzdarstellung):

  • 1. Kreditverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2021)

    Veranstalter, Vermittler, deren Beschäftigte und von denen beauftragte Dritte dürfen Spielenden keine Darlehen gewähren. Verboten ist zudem jegliche Werbung oder sonstiger Verweisung oder Verlinkung auf bzw. für Darlehen auf der Internetdomain des Glücksspielveranstalters oder Vermittlers.

  • 2. Regulierungen bei Angebot mehrerer Spielformen über dieselbe Internetdomain (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021)

    Jede Spielform muss grds. in einem selbstständigen, grafisch abgegrenzten Bereich angeboten werden. In einem Bereich darf nicht für einen anderen Bereich geworben werden. Bei einem Bereichswechsel ist eine Wartezeit von einer Minute einzuhalten. Während dieser Wartezeit sind keine unentgeltlichen oder Demo-Spiele zulässig. Stattdessen sind Hinweise zu Suchtgefahren einzublenden, die Spielende vor Spielteilnahme in dem anderen Bereich bestätigen müssen. Die Einhaltung der Wartezeiten erfolgt durch die Aktivitätsdatei. Zudem dürfen erzielte Gewinne aus einem Bereich erst mach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden.

  • 3. Werbeverbote und Werberegulierungen (§ 5 GlüStV 2021)

    Für erlaubtes Glücksspiel darf grundsätzlich geworben und Sponsoring betrieben werden. Hierdurch sollen bereits spielentschlossene Personen zu den erlaubten und überwachten Glücksspielangeboten und dort zu den vergleichsweise weniger gefährlichen Angeboten gelenkt beziehungsweise dort gehalten werden. § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt den hierfür zulässigen Rahmen daher abhängig von der Gefährlichkeit der jeweiligen Glücksspielform. Beispielhaft und nicht abschließend genannt seien hier die Vorgaben, dass Werbung generell nicht übermäßig oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf. Für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele darf im Rundfunk und Internet zwischen 6 Uhr und 21 Uhr grundsätzlich keine Werbung erfolgen. Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. Außerdem ist Werbung für Sportwetten mit aktiven SportlerInnen und FunktionärInnen unzulässig. In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.

  • 4. Sozialkonzept (§ 6 GlüStV 2021) und Spielsuchtfrüherkennung (§ 6i Abs. 1 GlüStV 2021)

    Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen und Spielende zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten sowie der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 GlüStV 2021). Hierzu haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Darin ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen. Das Konzept wird durch die Erlaubnisbehörde überprüft und die Umsetzung kontrolliert.

  • 5. Anbieterbezogenes Spielkonto (§ 6a GlüStV 2021)

    Bei jedem Anbieter, bei dem eine spielinteressierte Person an Glücksspielen teilnehmen möchte, muss ein Spielkonto eröffnet werden. Ohne Spielkonto ist eine Teilnahme an Glücksspielen nicht möglich. Zudem kann jede/r SpielerIn bei demselben Veranstalter bzw. Vermittler nur ein Spielkonto eröffnen. Das Spielkonto dient der Identifizierung, wodurch die Teilnahme minderjähriger und gesperrter SpielerInnen von den Glücksspielen ausgeschlossen werden kann.

  • 6. Regelungen zur Behandlung von Geldbeträgen auf dem Spielkonto (§ 6b GlüStV 2021)

    Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen. Übertragungen von Geld oder Spielpunkten zwischen zwei Spielkonten sind unzulässig. Der Anbieter darf von Spielenden gezahlte Beträge nicht für andere Zwecke verwenden, sondern muss sie sofort dem Spielkonto gutschreiben. Auszahlungen können jederzeit von Spielenden angefordert werden und müssen unverzüglich vom Spielkonto abgezogen werden. Spielenden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Gewinne über einen bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt zu bekommen. Erforderlich ist ein auf den eigenen Namen lautendes Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut. Somit sind Zahlungsmethoden wie anonyme Gutscheine, Barzahlungen oder sonstige Geldtransfers ausgeschlossen.

  • 7. Limitdatei (§ 6c GlüStV 2021)

    Bei der Registrierung muss von jeder Person ein anbieter- und spielformübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt werden. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf jedoch grundsätzlich 1.000 EUR im Monat nicht übersteigen. Änderungen des Limits sind möglich, wobei Reduzierungen des Limits sofort wirksam werden und eine Erhöhung des Limits erst nach einer Schutzfrist von 7 Tagen. Es besteht zudem die Möglichkeit, anbieterbezogene Limits einzustellen, wie z. B. ein Verlustlimit. Damit sollen ein bewusstes Spielen gefördert und negative finanzielle Folgen reduziert werden.

    Zur Überwachung dieser Regelung unterhält die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder eine zentrale Limitdatei. Veranstalter und Vermittler haben bei jedem Einzahlungsvorgang einen Abgleich mit der Limitdatei vorzunehmen.

  • 8. Informationspflichten des Anbieters (§ 6d, § 7 GlüStV 2021)

    Spielende sind über die Summe der Einsätze, die Summe der Gewinne oder der Verluste der letzten 30 Tage zu informieren. Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung sowie vor Beginn eines Spiels erfolgen – sofern diese Information letztmalig vor mehr als 24 Stunden erfolgt ist. Auf Verlangen muss der Anbieter Spielenden Einsicht in die Transaktionen auf dem Spielkonto der letzten 12 Monate kostenlos gewähren. Vor der Spielteilnahme sind zudem spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten). Der Anbieter muss über Suchtrisiken und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie sowie über das Teilnahmeverbot Minderjähriger aufklären. Durch diese Regelungen soll u. a. einem Kontrollverlust und problematischen Suchtverhalten vorgebeugt werden.

  • 9. Anbieterübergreifende Aktivitätsdatei (§ 6h GlüStV 2021)

    Es gilt das Verbot des parallelen Spiels. Dafür unterhält die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine Aktivitätsdatei, die den Beginn und das Ende eines Glücksspiels erfasst. Die Datei ist anbieter- und spielformübergreifend. Der Glücksspielanbieter muss vor Spielteilnahme übermitteln, dass der/die jeweilige Spielende in der Aktivitätsdatei aktiv zu schalten ist. Nur wenn nicht unverzüglich zurück übermittelt wird, dass die Person bereits aktiv ist, darf eine Spielteilnahme erfolgen. Ebenso hat eine Übermittlung zu erfolgen, wenn Spielende inaktiv zu schalten sind. Möchten Spielende die Spielform oder den Anbieter wechseln, ist eine Wartezeit einzuhalten. Zudem startet mit Erfassen eines Spielbeginns eine Zeitanzeige. Diese dient zur eigenständigen Kontrolle der verstrichenen Zeit. Nach 60 Minuten Spielzeit erscheint ein Hinweisfeld zur abgelaufenen Zeit, dessen Kenntnisnahme aktiv bestätigt werden muss. Ziel ist es, die Ereignisfrequenz zu reduzieren und das durchgehende Spiel zu unterbrechen.

  • 10. Sperrdatei (§§ 8-8b i. V. m. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021)

    Es gibt eine anbieter- und spielformübergreifende Sperrdatei, in der alle Spielersperren erfasst werden. Es gibt die Fremdsperre, die Selbstsperre und die Kurzzeitsperre.

    • Die Fremdsperre erfolgt durch die Veranstalter bzw. Vermittler oder auf Initiierung Angehöriger. Dabei muss eine Spielsuchtgefährdung vorliegen. Die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr. Eine Entsperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt dann frühstens einen Monat nach Antragseingang. Dadurch wird dem/der SpielerIn Gelegenheit zur Überdenkung des Antrages auf Entsperrung gegeben. Der die Sperre eintragende Veranstalter bzw. Vermittler sowie Dritte, auf deren Mitteilung die Sperre beruht, sind vorab zu informieren. Damit wird diesen Personen die Möglichkeit gegeben, einen erneuten Sperrantrag zu stellen.
    • Die Selbstsperre erfolgt durch Spielende selbst beim Veranstalter/Vermittler oder bei der zuständigen Behörde. Bei der Selbstsperre kann eine kürzere Sperrdauer angegeben werden, die mind. 3 Monate beträgt. Die Entsperrung erfolgt hier ebenfalls auf schriftlichem Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt frühstens eine Woche nach Antrag auf Entsperrung.
    • Kurzzeitsperre nach § 6i Abs. 3 GlüStV: Die Kurzzeitsperre gibt es für Sportwetten, Online-Casinospiele und Online-Poker im Internet. Sie erfolgt durch Spielende selbst und gilt für 24 Stunden. Nach Ablauf der 24 Stunden erfolgt eine automatische Entsperrung.

    Die Verantwortung für dieses Spieler­sperr­system liegt dauerhaft beim Regierungs­präsidium Darmstadt.

    Alle Informationen dazu finden Sie unter: Spielersperrsystem OASIS | Regierungspräsidium Darmstadt (hessen.de)

  • 11. Bekämpfung illegalen Glücksspiels (§ 9 Abs. 1 Nr. 3-5 GlüStV 2021)

    Unerlaubte Glücksspielanbieter erhalten Untersagungsverfügungen. Ebenso wird am Zahlungsverkehr Beteiligten die Mitwirkung an Zahlungen und Auszahlungen untersagt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Maßnahmen zur Sperrung der Angebote gegen verantwortliche Dienstanbieter zu ergreifen (IP-Blocking).

  • 12. Auflistung erlaubter Glücksspielanbieter (§ 9 Abs. 8 GlüStV 2021)

    Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht eine amtliche Liste, in der die Glücksspielanbieter, die eine Erlaubnis haben, aufgeführt sind. Die Liste wird mindestens einmal monatlich aktualisiert. Die Liste schafft Transparenz und einen Überblick, welche Anbieter legal sind. Hier gelangen Sie zur Whitelist. 

    Sollten Sie einen Verstoß gegen diese Maßnahmen feststellen oder sonstige Unregelmäßigkeiten in einem Glücksspielangebot oder einer Werbung hierzu feststellen, können Sie zur Meldung gerne unser anonymes Hinweisportal verwenden.


Glücksspiel-Survey

Seit 2007 wird das Glücksspielverhalten der Bevölkerung in Deutschland wissenschaftlich erhoben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führte dazu bisher alle zwei Jahre eine repräsentative Umfrage durch.

Für die Jahre 2021, 2023 und 2025 haben diese Aufgabe das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) sowie die Universität Bremen (Arbeitseinheit Glücksspielforschung) übernommen. Die Studie untersucht das Glücksspiel-Verhalten in Deutschland sowie glücksspielbezogene Störungen und Probleme im sozialen Umfeld und stellt die erste Erhebung und Veränderung seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dar.

Die Daten werden dabei von der INFO GmbH Markt- und Meinungsforschung (Berlin) erhoben. Beauftragt und finanziert wurde der Survey vom Deutschen Lotto- und Totoblock, die Deutungshoheit über die Ergebnisse lag jedoch zu 100 % bei den WissenschaftlerInnen.

Insgesamt wurden für die Studie zwischen dem 3. August und dem 16. Oktober 2021 12.303 Personen befragt. Die Studie 2021 unterscheidet sich jedoch methodisch vom Studiendesign der vorangegangenen Untersuchungen. Insbesondere wurden neben telefonischen Befragungen erstmals auch Online-Erhebungen durchgeführt. Daher sind die Ergebnisse der aktuellen Studie mit denen der vorangegangenen Studien nur sehr eingeschränkt vergleichbar.  

Der Glücksspiel-Survey 2021 steht zum Download unter Glücksspiel-Survey 2021 (isd-hamburg.de) zur Verfügung.

Eigene Berechnung: Die Hochrechnung erfolgt anhand des Bevölkerungsanteils 2020 der 18- bis 70-Jährigen, vgl. GENESIS-Online: Bevölkerung: Deutschland, Stichtag, Altersjahre (Abruf: 24.03.2022).

Studien und Fachartikel

  • Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen: Universität Bremen; Hayer, Tobias, Girndt, Lydia & Kalke, Jens (2019).

  • Expertise zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Spieler- und Jugendschutzes: Ein systematischer Review (Schriftenreihe zur Glücksspielforschung, Band 21) von Tobias Hayer und Jens Kalke (2. September 2019)

Weiterführende Links

Hilfe für Betroffene

Wenn jemand in Ihrem Umfeld oder Sie selbst mit glücksspielsuchtbezogenen Problemen zu tun haben, finden Sie ein umfangreiches Beratungs-und Hilfsangebot auf www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de

Auch bei der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) finden Menschen mit Glücksspielproblemen Hilfsangebote. Die Seite www.check-dein-spiel.de der BZgA bietet Betroffenen, Angehörigen und Interessierten Informationen rund um das Themenfeld Glücksspiel und Glücksspielsucht.

Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1 37 27 00 bietet die BZgA eine Telefonberatung zur Glücksspielsucht an. (Mit Unterstützung des DLTB)

Montag bis Donnerstag von 10 bis 22 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10 bis 18 Uhr erhalten Sie

  • gezielte Auskunft und Aufklärung über Glücksspielsucht
  • Informationen und Beratung zu bestehenden Hilfsangeboten vor Ort,
  • konkrete Beratung bei persönlichen Problemen und schwierigen Lebenssituationen, die durch Glücksspielsucht oder problematisches Glücksspielverhalten entstanden sind.

Weitere Anlaufstellen in Ihrer Region finden Sie zudem beim Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Suchthilfeverzeichnis - DHS.

Weiterlesen

GGL Logo

Adresse

Hansering 15
06108 Halle (Saale)

Telefon