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Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben nach § 27p GlüStV 2021

Geschrieben am . Veröffentlicht in News.

Das Referat "Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben nach § 27p GlüStV 2021"

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 12. März 2020 den Entwurf eines Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland beschlossen. In § 27a GlüStV 2021 ist die Errichtung einer Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Sachsen-Anhalt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 vorgesehen (Internetauftritt der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder). Zu diesem Zweck ist bis zum endgültigen Aufbau der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder im Landesverwaltungsamt vorübergehend eine eigene Organisationseinheit eingerichtet, indem die zwischenzeitlich durch das Land Sachsen-Anhalt in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zunächst zusammengeführt und anschließend in die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder überführt werden.

Das Glücksspielkollegium der Länder weist auf Folgendes hin (Beschluss vom 22. Juni 2022):

„Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 –). Auch Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021.

Anbieter öffentlicher Glücksspiele, die dennoch nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 erstmalig mit einem Glücksspielangebot in den deutschen Markt eingetreten sind, ohne Inhaber einer erforderlichen Erlaubnis zu sein, sind grundsätzlich als unzuverlässig anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 erlassenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 (jeweils bekannt gemacht im MBl. NRW. 2020, S. 578b ff. und im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2020, S. 1094 ff.) eingehalten werden. Das Veranstalten oder Vermitteln unerlaubten Glücksspiels des Veranstalters wirkt sich insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der mit ihm verbundenen Unternehmen sowie eine den Veranstalter beherrschenden Person aus.

Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).”

Mit dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sind ab dem 1. Juli 2021 insbesondere die bisher unter einem Totalverbot stehenden Glücksspiele im Internet wie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Onlinecasinospiele unter restriktiven Voraussetzungen erlaubnisfähig, um Spielerinnen und Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Um den Spielerschutz in einem Glücksspielmarkt, der dann wesentlich mehr Angebote umfassen wird, noch besser zu gewährleisten, werden zum einen die behördlichen Vollzugsmöglichkeiten erheblich verbessert und auf der anderen Seite die bisherige zentrale Spielersperrdatei erweitert. Die Spielersperrdatei umfasst künftig auch Spielhallen, Gaststätten und Örtlichkeiten von Buchmachern mit Geldspielgeräten. Zudem soll ein individuelles Einzahlungslimit für Spielerinnen und Spieler im Internet festgelegt werden, das für alle Anbieter gültig ist und grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Zur Überwachung dieses anbieterübergreifenden Einzahlungslimits wird eine zentrale Datei (sog. Limitdatei) unterhalten. Ebenfalls gilt, dass das parallele Spielen von Glücksspielen im Internet unzulässig ist. Um das anbieterübergreifende parallele Spiel im Internet zu verhindern, ist eine weitere zentrale Datei, an die sich die Erlaubnisinhaber anschließen müssen, vorgesehen.

Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet müssen darüber hinaus ein technisches System einrichten und betreiben (sog. Safe-Server), welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten erfasst und eine jederzeitige elektronische Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglichen muss.

Eine weitere maßgebliche Neuerung des GlüStV 2021 ist die Schaffung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Diese wird zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle (Saale) errichtet.Zunächst wird die Anstalt nur für die Beobachtung der Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Glücksspielforschung sowie die Förderung der Glücksspielforschung zuständig sein. Am 1. Juli 2022 übernimmt die Anstalt die Aufgabe der Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 2 GlüStV 2021 sowie Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung und dem sogenannten IP-Blocking. Die übrigen Aufgaben gehen zum 1. Januar 2023 auf die Anstalt über.

Das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), Referat 208, ist gemäß § 17 Abs. 6a des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) als obere Glücksspielaufsichtsbehörde die während der in § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jeweils bestimmten Übergangszeiten zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Das Referat 208 ist während des jeweiligen Übergangszeitraumes zuständig:

  1. für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen. Sie übt gegenüber den Erlaubnisinhabern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mit Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus,

  2. für die Führung der Limitdatei nach § 6c Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Abs. 2 des Glücksspiel-staatsvertrages 2021 sowie für die Führung des Safe-Server-Überwachungssystems für die elektronische Kontrolle nach § 6i Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,

  3. für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen bei der Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen nach § 6c Abs. 1 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,

  4. für die Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird,
    (Hinweis: Seit dem 01.07.2022 ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde hierfür zuständig.),

  5. für die Ergreifung von Maßnahmen nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter,
    (Hinweis: Seit dem 01.07.2022 ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde hierfür zuständig.),

  6. für die Führung und Veröffentlichung einer gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021

    und insoweit auch für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

    Gemäß § 50 Nr. 8 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist das Landesverwaltungsamt, Referat 208, insoweit auch die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde.

Erlaubnisanträge nach § 27p Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen können ab dem 1. Juli 2021 beim Landesverwaltungsamt, Referat 208, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) gestellt werden. Für die zusätzlich notwendige Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail stehen

für den Bereich virtuelle Automatenspiele das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

und für den Bereich Online-Poker das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zur Verfügung.

Um Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele bzw. zur Veranstaltung von Online-Poker bearbeiten zu können, werden Nachweise, Erklärungen und Unterlagen benötigt. Welche Antragsunterlagen einem Antrag mindestens beizufügen sind, ist den Merkblättern im Downloadbereich zu entnehmen.

Für die Antragstellung stehen im Downloadbereich zudem ein Antragsformular sowie die Anlage zu den Erklärungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Verfügung.

Anträge können auch über das Online-Portal Erlaubnis Veranstaltung von Glücksspiel (Internet) - Dienst Einstiegsseite - Serviceportal (gemeinsamonline.de) gestellt werden.

Übersicht

Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Überwachung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland durch informationstechnische Systeme. Der Anschluss an diese Systeme wird für Anbieter von Glücksspielen im Internet verpflichtend sein. Neben der durch das Bundesland Hessen betriebenen Spielersperrdatei OASIS, werden zwei Systeme, mit unterschiedlichen Aufgaben und Funktionsweisen zur Verfügung stehen.

  • Ein Auswertesystem gem. § 6i Abs. 2 GlüStV 2021, das die für die Durchführung der Glücksspielaufsicht von den Glücksspielanbietern selbst erfassten Daten auswertet, und
  • Zentrale Dateien, die für die Spieler die Einhaltung der Einzahlungslimitierung steuern (§ 6c GlüStV 2021) sowie das parallele Spielen bei mehreren Glücksspielanbietern verhindern (§ 6h GlüStV 2021).

Beide informationstechnischen Systeme werden zunächst ab 1. Juli 2021 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und ab 1. Januar 2023 von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder verwaltet und von Dataport, als Dienstleister der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, betrieben.

 

Auswertesystem/Safe-Server

Das Auswertesystem dient der zuständigen Glücksspielbehörde als Werkzeug zur Überwachung der Aktivitäten von Glücksspielanbietern. Hierzu sind die Glücksspielanbieter verpflichtet, alle erforderlichen Daten zutreffend zu erfassen. Die Erfassung der Daten erfolgt selbständig durch die Glücksspielanbieter auf sogenannten Safe-Servern, die von den Glücksspielanbietern auf eigene Kosten eingerichtet und betrieben werden müssen. Das Auswertesystem greift regelmäßig auf die Safe-Server zu und lädt die Daten zur Verarbeitung herunter. Welche Daten erforderlich sind und in welcher Struktur diese von den Glücksspielanbietern auf den Safe-Servern gespeichert werden müssen, wird neben den technischen Anforderungen an die Safe-Server, und deren Schnittstellen, die für einen Datenzugriff erforderlich sind, in der „Technischen Richtlinie für die Safe-Server“ angegeben.

 

Zentraldateien

Die Zentraldateien bestehen aus einer Datei zur Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits (Limitdatei) und einer Datei zur Verhinderung des parallelen Spiels bei mehreren Glücksspielanbietern (Aktivitätsdatei). Die anbieterübergreifende Zuordnung von Einzahlungslimits zu einem Spieler und das Verhindern parallelen Spiels erfolgt über Pseudonyme, die den Spielern zugewiesen sind. Das Pseudonym eines Spielers wird bei dessen erstmaliger Registrierung durch einen Glücksspielanbieter in den Zentraldateien erstellt. Dabei übermittelt der Glücksspielanbieter auch eine von ihm festgelegte eindeutige Spieler-ID an die Zentraldateien, welche für die weitere spielerbezogene Kommunikation verwendet wird. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten für Spieler gespeichert werden und der zuständigen Glücksspielbehörde keine personenbezogenen Daten von Spielern zugänglich sind.

Der Zugriff der Glücksspielanbieter auf die Zentraldateien wird durch Zertifikate autorisiert ermöglicht, deren Erstellung und Signierung im Prozess der Erlaubniserteilung stattfindet. Die Beschreibung der Schnittstellen der Zentraldateien und die technischen Anforderungen an die, die Zentraldateien bedienenden Systeme der Glücksspielanbieter werden in der „Technischen Richtlinie für die Zentraldateien“ angegeben.

 

Allgemein

Zur Verwaltung eines Spielers durch die Zentraldateien stehen den Glücksspielanbietern die Funktionen

  • Spieler registrieren,
  • Spielerdaten ändern (führt zur Änderung des Spielerpseudonyms),
  • Spieler-ID ändern,
  • Spieler deregistrieren

zur Verfügung. Die Registrierung eines Spielers in den Zentraldateien ist für jeden Glücksspielanbieter verpflichtend und vorzunehmen, sobald ein Spieler ein Spielkonto eröffnet. Die Deregistrierung ist vorzunehmen, sobald ein Spieler sein Spielkonto löscht. Bei der erstmaligen Registrierung eines Spielers in den Zentraldateien ist die Angabe des durch den Spieler bestimmten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits notwendig.

 

Limitdatei

Die Aufgabe der Datei zur anbieterübergreifenden Einzahlungslimitierung besteht darin, die Einhaltung eines durch einen Spieler selbst festgelegten Einzahlungslimits anbieterübergreifend zu ermöglichen. Dafür werden die Funktionen

  • Einzahlungslimit setzen,
  • Einzahlung vornehmen

angeboten, die von jedem Glücksspielanbieter für jeden bei ihm registrierten Spieler zu bedienen sind.

 

Aktivitätsdatei

Die Aktivitätsdatei ermöglicht die Verhinderung des parallelen Spiels bei mehreren Glücksspielanbietern. Hierfür werden die Funktionen

  • Spielerstatus „Aktiv“ setzen,
  • Spielerstatus „Inaktiv“ setzen

angeboten. Sobald ein Spieler mit der Spielaktivität beginnen möchte, ist dieser in den Zentraldateien „Aktiv“ zu setzen. Meldet die Zentraldatei einem Glücksspielanbieter, der einen Spieler „Aktiv“ setzen will, dass der Spieler bereits „Aktiv“ gesetzt ist, so darf der Glücksspielanbieter den Spieler die gewünschte Spielaktivität nicht ausführen lassen. Jeder Glücksspielanbieter, der einen Spieler „Aktiv“ gesetzt hat, muss diesen nach Beendigung der Spielaktivität „Inaktiv“ setzen.

 

Technische Richtlinien und Zugang zum Testsystem

Potentielle zukünftige Glücksspielanbieter nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Interessenten), die die Voraussetzung des § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) GlüStV 2021 erfüllen (Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) können ab sofort Zugang zu den Technischen Richtlinien für die Zentraldateien und für das Auswertesystem sowie zur Testumgebung beantragen.

Hinweis: Diese Erklärung ist nicht notwendig, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen gestellt wurde bzw. sehr zeitnah gestellt wird. In diesem Fall erhalten Interessenten, wenn die Voraussetzung des § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) GlüStV 2021 erfüllt ist, im Rahmen des Antragsverfahrens von Amts wegen eine E-Mail mit weiteren Informationen.

Diese Erklärung ist jedoch notwendig, wenn Interessenten vorab das System testen möchten und entweder noch keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen gestellt haben, dies aber künftig beabsichtigen, oder eine Erlaubnis eines anderen Bundeslandes notwendig ist (zum Beispiel aus dem Bundesland Hessen für die Veranstaltung von Sportwetten) und die Verpflichtung besteht, sich an die Zentraldateien in Sachsen-Anhalt anzuschließen.

Die Interessenten erhalten bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung eine E-Mail mit weiteren Informationen. Die Technische Richtlinie Zentraldateien, welche die Limitdatei (§ 6c GlüStV 2021) und die Aktivitätsdatei (§ 6h GlüStV 2021) umfasst und die Technische Richtlinie Auswertesystem für das Safe-Server-Auswertesystem (§ 6i Abs. 2 GlüStV 2021) werden Ihnen dann zur Verfügung gestellt.Für den Zugang zum Testsystem muss zunächst eine Anmeldung des Interessenten an die Testumgebung des Länderübergreifenden Glücksspielauswertesystems (LUGAS) erfolgen. Die Anmeldung erfolgt bis zum 30. Juni 2021 über das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und ab dem 01. Juli 2021 über das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. In Abhängigkeit von der Anzahl der Anfragen kann die Aufnahme in die Testumgebung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Aufnahme in die Testumgebung erhält der Interessent eine E-Mail mit anbieterbezogenen Informationen zur Anbindung an das LUGAS-Testsystem.

Nutzungsbedingungen:

An das LUGAS-Testsystem für die Zentraldateien (Sandbox) dürfen keine personenbezogenen Echtdaten übermittelt werden. Die Verantwortung hierfür liegt beim Interessenten.

Die Weitergabe der vorliegenden Informationen ist nur zum Zweck der Schnittstellenentwicklungen zur Anbindung an LUGAS gestattet. Eine Verwendung des Testsystems zu anderen als den vorgenannten Testzwecken ist ebenfalls untersagt.

Mit der Abgabe seiner o. g. Erklärung stimmt der Interessent diesen Nutzungsbedingungen zu.

Sollten Interessenten insbesondere entgegen den vorgenannten personenbezogene Echtdaten übermitteln und/oder eine Nutzung des Testsystems zu anderen Zwecken vornehmen, wird eine Sperrung des Testzugangs für den entsprechenden Interessenten vorbehalten.

Gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 veröffentlicht die zuständige Behörde im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen. Nicht aufgeführt werden

  1. Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021,
  3. gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind,
  4. örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder,
  5. Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18 GlüStV 2021,
  6. Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen,
  7. Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
  8. Die White-List wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Das Landesverwaltungsamt erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste.

Die White-List (Stand: 30.08.2022) können Sie hier einsehen.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)

Gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) mit Stand vom November 2020.

 

Zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel

Das Landesverwaltungsamt, Referat 208, ist als zuständige Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, sowie als zuständige Erlaubnisbehörde für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen jeweils zugleich zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG.

 

Hinweisgebersystem nach § 53 GwG - Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel

§ 53 Absatz 1 GwG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (gegebenenfalls auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Für die Abgabe entsprechender Hinweise stehen Ihnen die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

 

Landesverwaltungsamt
Referat 208
- streng vertraulich -
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

 

Hinweis:

Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.

Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gemäß § 53 Absatz 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist beziehungsweise die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG.

Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben, darf nach § 49 Absatz 4 beziehungsweise § 53 Absatz 5 Satz 1 GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Ist dies dennoch der Fall, so steht dieser Person nach § 53 Absatz 5a GwG ein Beschwerderecht zu. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem nutzen. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren bleibt der Rechtsweg unberührt.

Nach § 53 Absatz 6 GwG darf die Möglichkeit der Abgabe von Hinweisen auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße vertraglich nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen oder Personen, die von einer Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 GwG oder einer ausgelagerten Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

 

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

  • aktuell keine Bekanntmachungen

Für Fragen rund um das Erlaubnisverfahren (virtuelle Automatenspiele und Online-Poker) sowie zu den technischen Anforderungen stehen nachfolgende FAQs zur Verfügung.

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