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GGL verhängt erstmalig Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe gegen Erlaubnisinhaber aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen
Die GGL hat Anfang März erstmals ein empfindliches Bußgeld gegen einen erlaubten Glücksspielanbieter verhängt, der sich nicht an die Werbebestimmungen der Erlaubnis hielt.
Ein Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe erging an einen Anbieter von Glücksspielen im Internet, der nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis durch die GGL, bewusst auf Webseiten für sein Angebot warb, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird. Dies ist laut den Werbebestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zulässig.
Intention des Glücksspielstaatsvertrages ist es, durch eine strikte Trennung der legalen von den illegalen Angeboten den Spielerschutz zu gewährleisten.
Legale Anbieter von Glücksspielen im Internet dürfen nicht auf Webseiten werben, auf denen auch für illegale Glücksspiele geworben wird.
Vorstand Ronald Benter: „Wir halten diese Werbebestimmungen für sehr gut und begründet. Die GGL überwacht die Angebote von legalen Anbietern konsequent. Bei Verstößen erheben wir empfindliche Bußgelder. Auch der Entzug der Erlaubnis bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ist eine Maßnahme, vor der wir nicht zurückschrecken.“
Vorstand Benjamin Schwanke ergänzt: „Die legalen Online-Glücksspielanbieter können kein Interesse daran haben, auf Seiten zu werben, auf denen auch für illegales Glücksspiel geworben wird. Das schädigt den Ruf der Anbieter“.
Verbraucher können sich jederzeit auf der sogenannten amtlichen Whitelist der GGL darüber informieren, welche Online-Glücksspielanbieter über eine staatliche Erlaubnis der GGL verfügen und damit legal sind und die erforderlichen Spielerschutzmaßnahmen einhalten.