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Erste Entscheidung durch OVG LSA zu Werbenebenbestimmungen ergangen: Werbenebenbestimmungen rechtmäßig
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Nebenbestimmung zur Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf Beschwerde der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle die Rechtmäßigkeit der Vorgaben zur Werbung weitestgehend bestätigt.
Insbesondere bestätigte das OVG das Verbot von Affiliate-Marketing bei gleichzeitiger Verlinkung auf unerlaubtes Glücksspiel und bekräftigt damit das Vorgehen der GGL gegen Anbieter von Glücksspielen im Internet, die nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis durch die GGL, bewusst auf Webseiten für ein Angebot warben, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird.
Siehe GGL-News vom 13. März 2023: GGL verhängt erstmalig Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe gegen Erlaubnisinhaber aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen – Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR) (gluecksspiel-behoerde.de)
Das Oberverwaltungsgericht stellt dabei fest, dass es sich bei Affiliates, die auf Internetseiten unerlaubte Glücksspiele verlinken, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt, welche mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar ist. Demnach ist das Verbot erforderlich, um keinen Eindruck von Gleichrangigkeit des erlaubten neben dem unerlaubten Glücksspiel entstehen zu lassen. Das Gericht entlässt die Anbieter nicht aus der Verantwortung, sicherzustellen, dass Affiliates nur für erlaubtes Glücksspiel werben.
Daneben bestätigt das OVG die Übereinstimmung der Hinweispflicht auf die „White List“, um potentielle Spielerteilnehmer in erlaubte Glücksspiel zu lenken, ebenso wie die Übereinstimmung der Hinweispflichten auf Suchtrisiken des beworbenen Glücksspiels, auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie auf Möglichkeiten der anbieterunabhängigen Beratung und Therapie mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021.
Das Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele hielt der gerichtlichen Überprüfung ebenso stand wie auch die Nebenbestimmung, nach welcher bei Werbung mit Boni- und Rabatten der Kreis der Begünstigten, Anlass und Dauer der Aktion sowie die Höhe der Vergünstigung eindeutig hervorgehen müssen.
Weiterhin entschied das OVG, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Erlaubnissen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.