Pressemitteilungen
News | Termine
Überdenken der Strafrechtsnovelle gefordert: GGL Vorstand appelliert beim LOTTO-Talk in Berlin an Bundesjustizministerium
Auf dem dritten LOTTO-Talk im Fernsehturm Berlin am 22.2.2024 trafen sich Vertreter aus Politik, Verwaltung und der Glücksspielindustrie auf Einladung der Landeslottogesellschaften. Vorstand Ronald Benter sprach über drängende Herausforderungen und bisherige Erfolge der GGL. „Das wir in kurzer Zeit eine so schlagkräftige Mannschaft aufgebaut haben, ist schon bemerkenswert. Die MitarbeiterInnen haben sich in kürzester Zeit sehr viel Knowhow angeeignet und verfolgen die Ziele der GGL mit echter Leidenschaft. Das wird uns auch von verschiedenen Seiten gespiegelt“, so Benter.
Dennoch stehe die Behörde vor vielfältigen Herausforderungen. Dazu gehört der mögliche Wegfall wichtiger Instrumente zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels. Die geplante Reform des § 284 ff. StGB würde nach Einschätzung der GGL die erfolgreiche Bekämpfung des illegalen Glücksspiels erheblich gefährden. Die Behörde kann Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels stellen. (§ 284 StGB). Mit der Reform soll der Paragraph aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden.
„Wir wünschen uns ein Überdenken der geplanten Reform durch das Bundesjustizministerium und fordern vielmehr die Ausweitung des Paragraphen auf illegale Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland. Die Möglichkeit der Strafverfolgung im Ausland wird einen abschreckenden Effekt auf illegale Anbieter im Ausland entfalten“, sagte Benter. Der GGL Vorstand machte deutlich, dass aus Sicht der GGL der aktuelle Meinungsstreit, ob das deutsche Strafrecht überhaupt auf im Ausland ansässige Glücksspielanbieter anwendbar ist, mit einer entsprechenden Klarstellung in den bisherigen Gesetzesnormen behoben werden könne. In einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Buschmann forderte der GGL-Vorstand, diese Klarstellung in der anstehenden Strafrechtsnovelle zu berücksichtigen.
Benter warnte vor möglichen Konsequenzen einer Streichung der §§ 284 ff. StGB, insbesondere im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Eine solche Maßnahme könnte zu einer Regelungslücke führen und einen erheblichen Teil der Geldwäsche entkriminalisieren.