Gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 veröffentlicht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Internet eine gemeinsame amtliche Liste (Whitelist), in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen.
Diese erlaubten Anbieter sind laut § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 dazu verpflichtet, auf der Startseite ihrer Internetseite aufzuführen, dass sie über die staatliche Erlaubnis verfügen. Sie müssen zudem Angaben dazu machen, welche Behörde diese Erlaubnis erteilt hat.
Die Whitelist führt auch Glücksspielangebote auf, die nicht unter der Aufsicht der GGL, sondern unter der Aufsicht anderer deutscher Glücksspielaufsichten stehen. Dazu gehören u. a. auch Lotterien des deutschen Lotto-Toto-Blocks oder Casinospiele in Spielbanken.
Die Whitelist (Stand 22. Oktober 2024) können Sie hier downloaden:
Der Download hat begonnen.
Die Whitelist wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.)
In der Whitelist nicht aufgeführt werden
Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
die Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021,
gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind,
örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder,
Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18 GlüStV 2021,
Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen,
Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.