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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu glücksspielrechtlichen Sperranordnungen – Auswirkungen und weiteres Vorgehen der GGL
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. März 2024 eine richtungsweisende Entscheidung zu den Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen getroffen. In seinem Urteil folgte das BVerwG der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 6 A 10998/23 – Urteil vom 22. April 2024) und stellte fest, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in keinem tatsächlich denkbaren Anwendungsfall gegen Internet-Dienstleister (Access-Provider) angewendet werden kann.
Keine Auswirkungen auf laufende Blocking-Maßnahmen der GGL
Für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren. Bereits seit der ersten gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2022, in der die Norm der glücksspielrechtlichen Sperranordnungen (auch kurz IP-Blocking genannt) als faktisch nicht anwendbar auf Access-Provider interpretiert wurde, hat die GGL keine weiteren Schritte gegen diese Dienstleister unternommen. Stattdessen wurden alternative Ansätze geprüft und umgesetzt. Besonders Maßnahmen gegen Host-Provider wurden verstärkt.*
Diese Vorgehensweise ist aufgrund der komplexen Recherche und häufigen Änderungen zeitintensiv, hat sich jedoch als sehr erfolgreich erwiesen. Im Ergebnis sind zahlreiche Domains in Deutschland nicht mehr abrufbar. Die GGL wird diese Strategie weiterhin konsequent verfolgen, da sie von der aktuellen Entscheidung des BVerwG unberührt bleibt.
Anpassung der Regelungen wird weiter vorangetrieben
Bereits seit den ersten gerichtlichen Entscheidungen Ende 2022 und Anfang 2023 hat sich die GGL mit den Herausforderungen der bestehenden gesetzlichen Regelung im Rahmen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages auseinandergesetzt. In diesem Kontext wurde wiederholt auf die Dringlichkeit einer zügigen Anpassung der IP-Blocking Norm hingewiesen. Zudem regte die GGL an, die Regelungsweite der Norm zu überprüfen – insbesondere in Bezug auf eine mögliche Erstreckung auf Werbung für illegales Glücksspiel, sowie einen Verzicht auf die vorherige Inanspruchnahme der Glücksspielanbieter, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Payment-Blocking.
Eine Anpassung der Norm außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung wird insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeitsfrage geprüft und voraussichtlich zeitnah umgesetzt. Die Vorbereitungen hierfür im Länderkreis haben bereits vor der Entscheidung des BVerwG begonnen und sind weit fortgeschritten. Die GGL setzt sich weiterhin aktiv für eine rasche Anpassung der Norm ein und dafür, dass die vorgeschlagenen Änderungen zur Verbesserung der Regelung Berücksichtigung finden.
*Zur konkreten Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Netzsperren gegen illegale Glücksspielangebote:
Die GGL identifiziert durch die Ermittlung der IP-Adressen der betroffenen Domains die verantwortlichen Anbieter von Vermittlungsdiensten (AvV), wobei insbesondere die Host-Provider von besonderer Relevanz sind. Diese werden im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit durch die GGL dazu aufgefordert, die entsprechenden Webseiten für Nutzer aus Deutschland unzugänglich zu machen.
In der Praxis leitet der AvV diese Aufforderung häufig an den jeweiligen Glücksspielanbieter weiter. In anderen Fällen ergreift der AvV selbst Maßnahmen, indem er die Domain für den Zugriff aus Deutschland sperrt oder sie vollständig von seinen Servern entfernt. Derzeit sind etwa 930 Domains gesperrt oder nicht mehr zugänglich, wobei monatlich durchschnittlich 60 weitere Domains hinzukommen.
Es besteht die Möglichkeit, dass Domains durch einen Wechsel des AvV erneut erreichbar werden. In diesen Fällen initiiert die GGL den Vorgang gegenüber dem jeweils aktuellen AvV erneut und leitet entsprechende Maßnahmen ein.