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Gesetzliche Regelungen

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GlüStV 2021

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Erlaubnis­fähiges
Glücks­spiel

Informationen zum GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag

Am 01. Juli 2021 trat der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) in Kraft. Er ist die Grundlage für das Handeln der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. 

Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig und wie folgt festgeschrieben:

  1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken
  3. sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  4. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  5. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
  6. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

Allgemeines und Hintergründe zum neuen Glücksspielstaatsvertrag

Was ändert sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021?

Mit dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sind seit dem 1. Juli 2021 insbesondere die bisher unter einem Totalverbot stehenden Glücksspiele im Internet, wie virtuelle Automatenspiele, Online-​Poker und Onlinecasinospiele unter restriktiven Voraussetzungen erlaubnisfähig, um Spielerinnen und Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Um den Spielerschutz in einem Glücksspielmarkt, der dann wesentlich mehr Angebote umfassen wird, noch besser zu gewährleisten, werden zum einen die behördlichen Vollzugsmöglichkeiten erheblich verbessert und auf der anderen Seite die bisherige zentrale Spielersperrdatei erweitert. Die Spielersperrdatei umfasst künftig auch Spielhallen, Gaststätten und Örtlichkeiten von Buchmachern mit Geldspielgeräten. Zudem wurde ein individuelles Einzahlungslimit für Spielerinnen und Spieler im Internet festgelegt, das für alle Anbieter gültig ist und grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Zur Überwachung dieses anbieterübergreifenden Einzahlungslimits wird eine zentrale Datei (sog. Limitdatei) unterhalten. Ebenfalls gilt, dass das parallele Spielen von Glücksspielen im Internet unzulässig ist. Um das anbieterübergreifende parallele Spiel im Internet zu verhindern, müssen sich die Erlaubnisinhaber an eine weitere zentrale Datei anschließen.

Veranstalter von Sportwetten, Online-​Casinospielen, Online-​Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet müssen darüber hinaus ein technisches System einrichten und betreiben (sog. Safe-​Server), welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten erfasst und eine jederzeitige elektronische Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglichen muss.

Eine weitere maßgebliche Neuerung des GlüStV 2021 ist die Schaffung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Diese wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-​Anhalt errichtet.

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Glücksspielstaatsvertrag

Mann schreibt Vertrag

Allgemeines und
Hintergründe zum neuen Glücksspielstaatsvertrag

Festschreibung der Ziele

Mann schreibt Vertrag

Allgemeines und
Hintergründe zum neuen Glücksspielstaatsvertrag

Der Glücksspiel­staatsvertrag 

Am 01. Juli 2021 trat der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücks­spielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) in Kraft. Er ist die Grundlage für das Handeln der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

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  • GlüStV

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  • Erläuterungen zum Glücks­spiel­staats­vertrag

    Erläuterungen zum Glücks­spiel­staats­vertrag (PDF)

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Ziele des Staatsvertrages

Die Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig und wie folgt festgeschrieben:

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes Glücksspielangebot, welches eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
  5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Krimi­nalitäts­gefährdungs­potentialen Rechnung zu tragen.

Allgemeines und Hintergründe zum neuen Glücksspielstaatsvertrag

Was ändert sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021?
Mit dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sind ab dem 1. Juli 2021 insbesondere die bisher unter einem Totalverbot stehenden Glücksspiele im Internet wie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Onlinecasinospiele unter restriktiven Voraussetzungen erlaubnisfähig, um Spielerinnen und Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Um den Spielerschutz in einem Glücksspielmarkt, der dann wesentlich mehr Angebote umfassen wird, noch besser zu gewährleisten, werden zum einen die behördlichen Vollzugsmöglichkeiten verbessert und auf der anderen Seite die bisherige zentrale Spielersperrdatei erweitert. Die Spielersperrdatei umfasst künftig auch Spielhallen, Gaststätten und Örtlichkeiten von Buchmachern mit Geldspielgeräten. Zudem wurde ein individuelles Einzahlungslimit für Spielerinnen und Spieler im Internet festgelegt, das für alle Anbieter gültig ist und grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Zur Überwachung dieses anbieterübergreifenden Einzahlungslimits wird eine zentrale Datei (sog. Limitdatei) unterhalten. Ebenfalls gilt, dass das parallele Spielen von Glücksspielen im Internet unzulässig ist. Um das anbieterübergreifende parallele Spiel im Internet zu verhindern, müssen sich die Erlaubnisinhaber an eine weitere zentrale Datei anschließen.

Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet müssen darüber hinaus ein technisches System einrichten und betreiben (sog. Safe-Server), welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten erfasst und eine jederzeitige elektronische Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglichen muss.

Eine weitere maßgebliche Neuerung des GlüStV 2021 ist die Schaffung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Wir wurden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt errichtet.

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Erlaubnisfähiges Glücksspiel

„Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten“ (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 –). „Auch Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten“ (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021). 

Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).

Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und ggf. weiterer bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen sind folgende Glücksspielarten (unabhängig von der konkreten Zuständigkeit der GGL) er­laub­nis­fähig:

  • Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden.
  • Terrestrisch ist zudem der Betrieb von Spielbanken, Sport- und Pferdewettvermittlungsstellen, Lotto-Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021, örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, Spiel­hallen sowie das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung erlaubnisfähig

Für die Erlaubniserteilung von erlaubnisfähigen Glücksspielangeboten im Internet ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben (z. Bsp. nicht für Online-Casinospiele gem. § 22c GlüStV 2021 sowie das staatliche Lotterieangebot) zuständig.

Als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde ist die GGL im Auftrag der Länder für die Erlaubniserteilung und Überwachung folgender Glücksspielarten zuständig:

    Downloadbereich/Formulare

    FAQ Anforderungen bei der Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021

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    Historie

    Arbeiten an Laptop

    Historie

    Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

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    Zeitplan

    01.01.2024

    Rückblick auf das Jahr 2023

    Mit Beginn des Jahres 2023 hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach anderthalb Jahren Vorbereitung ihre Arbeit in vollem Umfang aufgenommen. Das Jahr war geprägt von der Abschlussphase der Aufbauarbeiten, dem Übergang aller Zuständigkeiten von den Vorgängerbehörden sowie der weiteren Einstellung von Personal, um eine effektiv arbeitende Behörde zu schaffen. Im Tätigkeitsbericht der GGL für 2023 ist aufbereitet, welche Erfolge bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels erzielt wurde und welche Schwerpunkte bei den weiteren Aufgaben gestezt wurden. Außerdem sind die Zahlen für die Entwicklung des deutschen Glücksspielmarktes aufbereitet.

    Die Highlights von 2023 sind hier zusammengefasst.

    01.01.2023

    Operativer START – vollumfängliche Aufgabenübernahme

    Den Großteil ihrer im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) beschriebenen Aufgaben nimmt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder seit 1. Januar 2023 wahr. Hier geht es zu den Kernaufgaben und Zuständigkeiten.

    Die GGL zieht außerdem erste Bilanz auf die ersten 1,5 Jahre ihrer Tätigkeit. Sie analysiert den deutschen Glücksspielmarkt und gibt Einblick in die Organisation des Aufbaus, Schwierigkeiten und Erfolge beim Aufbau der Behörde im GGL-Jahresbericht 2021/2022.

    01.07.2022

    Erste operative Tätigkeiten

    Die GGL übernimmt die Verantwortung für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels (Untersagung unerlaubten Glücksspiels im Internet und der Werbung dafür inkl. IP-Blocking und Zahlungsunterbindung).

    Ein Fokus liegt außerdem auf der weiteren Gewinnung von ExpertInnen für Glücksspielrecht/-markt.

    01.07.2021

    Einrichtung GGL ohne operative Tätigkeiten

    Wesentliche Bestandteile der Errichtung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder sind der Aufbau der notwendigen Strukturen, Personalgewinnung und die Beobachtung des Glücksspielmarktes.

    Glücksspielaufsicht vor 2021

    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 haben sich die 16 Länder erstmals darauf geeinigt, Glücksspiele im Internet in Form eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt umfassend zuzulassen, dies jedoch mit sehr hohen Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz und an die Prävention von Glücksspielsucht. Dieser Schritt war notwendig, da sich der deutsche Glücksspielmarkt im Zuge der Digitalisierung stark veränderte und immer mehr Glücksspielangebote und Sportwetten ohne umfassenden Spieler- und Jugendschutz auf den Online Markt drängten.

    Um die Aufgaben der Regulierung und Überwachung des länderübergreifenden Glücksspielmarktes in zentrale Hände zu geben, sah der Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Errichtung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als Anstalt öffentlichen Rechts vor.

    Zum 01.07.2022 wurde die Behörde in Halle an der Saale als zentrale Aufsichtsbehörde errichtet.

    Bis durch die GGL alle notwendigen Voraussetzungen zur Übernahme der operativen Tätigkeiten geschaffen wurden, nahmen die Aufgaben planmäßig während der Übergangsphase von 2021 bis 2023 verschiedene Länder und deren zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden wahr:

    Zuständigkeiten in der Übergangsphase 2021 bis 2023

    Online Poker / Virtuelle Automatenspiele

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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    Das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), Referat 208, war gemäß § 17 Abs. 6a des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) als obere Glücksspielaufsichtsbehörde die während der in § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jeweils bestimmten Übergangszeiten zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und zudem zuständig:

    • für die Führung der Limitdatei nach § 6c Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie für die Führung des Safe-Server-Überwachungssystems für die elektronische Kontrolle nach § 6i Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    • für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen bei der Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen nach § 6c Abs. 1 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    • für die Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird,
    • für die Ergreifung von Maßnahmen nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter,
    • für die Führung und Veröffentlichung einer gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die sogenannte Whitelist
    • und insoweit auch für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
    • Gemäß § 50 Nr. 8 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) war das Landesverwaltungsamt, Referat 208, insoweit auch die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde.

    Pferdewetten im Internet

    gem. § 27 Abs. 2 GlüStV 2021

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Sportwetten

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Bundesweite Soziallotterien

    gem. §§ 12 ff. GlüStV 2021

    Ministerium des Inneren
    und für Sport Rheinland-Pfalz

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    Zuständiges Referat für Bundesweite Soziallotterien im Ministerium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz war das Referat Polizei- und Ordnungsrecht, Organisation, Glücksspielaufsicht.

    Dr. Birger Thomas Hansen
    Referat Polizei- und Ordnungsrecht, Organisation, Glücksspielaufsicht

    MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT RHEINLAND-PFALZ

    Schillerplatz 3-5 | 55116 Mainz
    Telefon +49 (6131) 16 - 3376
    Telefax +49 (6131) 1617 - 3376
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    https://mdi.rlp.de

    Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern

    gem. § 19 Abs. 2 GlüStV 2021

    Niedersächsisches Ministerium
    für Inneres und Sport

    Klassenlotterien

    gem. § 10 Absatz 3 GlüStV 2021

    Behörde für Inneres und Sport
    Freie und Hansestadt Hamburg

       Über die GGL

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    Unerlaubtes Glücksspiel

    Paragraph

    Unerlaubtes Glücksspiel

    Was ist nicht erlaubt?

    Vorgehen

    und

    Vollzug


    Navigatorbox

    Schnellfinder

    Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).

    In § 3 GlüStV 2021 sind die erlaubnisfähigen Glücksspielarten aufgezählt. Alles, was nicht hierunter fällt, ist nicht erlaubnisfähig und demnach verboten.

    Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und der ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen kann

    • die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien (einschließlich der gewerblichen Spielvermittung) und Sportwetten,
    • die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen,
    • der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen,
    • die Veranstaltung und Vermittlung von nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubten Pferdewetten im Internet

    erlaubt werden.

    § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 besagt folglich: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. …“

    Unerlaubtes Glücksspiel

    Seit dem 01. Juli 2022 ist die gemäß § 27a Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ nach §§ 27f Abs. 2, 9a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird und der Werbung hierfür.

    Öffentliche Glücksspiele dürfen innerhalb Deutschlands nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021). Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021). Ebenfalls ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).

    Das Veranstalten, Vermitteln und Bewerben unerlaubten Glücksspiels stellt ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 28a GlüStV 2021) dar. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 28a Abs. 2 GlüStV 2021 mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

    Erlaubnisse können für die in § 3 GlüStV 2021 aufgezählten Glücksspielarten erteilt werden. Für ein legales Glücksspielangebot innerhalb Deutschlands muss die Erlaubnis durch die deutsche Erlaubnisbehörde erteilt werden. Ausländische Erlaubnisse oder Lizenzen (z. B. aus Malta oder Curaçao) werden in Deutschland nicht anerkannt.

    Darüber hinaus ist die Veranstaltung und Bewerbung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele auch strafbewehrt:

    Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB). Das Werben für unerlaubte öffentliche Glücksspiele ist ebenfalls verboten und strafbar (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021, § 284 Abs. 4 StGB). Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für unerlaubte öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021, § 287 Abs. 2 StGB).

    Die Teilnahme am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel ist ebenfalls strafbar, vgl. § 285 StGB.

    Haben Sie Zweifel, ob ein Ihnen angebotenes Glücksspiel erlaubt ist? Sie können sich in der Whitelist über die in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter informieren. Die Liste wird stets aktualisiert.

    Behördliche Maßnahmen gegen illegales Glücksspiel

    Behördliche Maßnahmen gegen illegales Glücksspiel sind beispielsweise:

    • die Einleitung von Untersagungsverfahren inkl. Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Eintreibungen,
    • die Meldung möglicher Strafbarkeiten nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaften,
    • die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,
    • die Meldung von möglichen Steuertatbeständen an das Finanzamt,
    • die Meldung von möglichen Geldwäschetatbeständen; und
    • Netzsperren gegenüber Zugangsvermittlern, das sog. IP-Blocking sowie
    • Zahlungsuntersagung gegen Finanzdienstleister, das sog. Payment-Blocking.

    Vollzugsinstrumente

    Informationen zum Payment Blocking

    Beim Untersagen von Zahlungsströmen werden die bei unerlaubten Glücksspielangeboten mitwirkenden Zahlungsdienstleister adressiert. Sie werden aufgefordert ihre Mitwirkung einzustellen. Diese Maßnahmen können mit Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Zudem stellt die Mitwirkung an solchen Zahlungen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

    Netzsperren (IP-Blocking)

    Der Begriff „IP-Blocking“ stammt aus den Erläuterungen zum GlüStV 2021. Er wird dort zur Umschreibung der Netzsperren verwendet. Die technische Umsetzung einer Netzsperre wird damit aber nicht festgelegt.

    Bei Netzsperren werden die Internet-Service-Provider im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Verfügung adressiert. Sie werden aufgefordert die Zugriffsmöglichkeit zum unerlaubten Angebot über ihre Internetzugänge zu verhindern. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Verfügung kann die Behörde empfindliche Zwangsgelder an die entsprechenden Provider verhängen.

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